Ortsübliche Vermietungszeit:
Warum ist das wichtig?
Im Zusammenhang mit den Angaben in der Steuererklärung sind seit 2023 Angaben zur ortsüblichen Vermietungszeit anzugeben.
Eine Überschusserzielungsabsicht wird nur dann unterstellt, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr – bis auf die üblicherweise vorkommenden Leerstandszeiten – an wechselnde Feriengäste vermietet wird.
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Was ist unter "ortsüblicher Vermietungszeit" zu verstehen?
Die ortsübliche Vermietungszeit gibt die durchschnittliche Anzahl an Tagen pro Jahr an, in welchen Ferienobjekte in der betreffenden Region oder dem konkreten Urlaubsort vermietet werden. Zeiten mit hoher Auslastung oder Jahreszeiten ohne Belegung werden dabei nicht unterschieden.
Warum ist die ortsübliche Vermietungszeit wichtig?
Die ortsübliche Vermietungszeit hat vor allem steuerliche Relevanz. Die Höhe der ortsüblichen Vermietungstage gibt im Vergleich zu den im Rahmen der Vermietung des Ferienobjektes erzielten Vermietungsdauer liefert dem Finanzamt Anhaltspunkte dafür, ob Gewinnerzielungsabsichten mit der Vermietung verbunden sind oder ob eine sogenannte „Liebhaberei“ vorliegt.
Eine Gewinnerzielungsabsicht wird nur dann unterstellt, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet wird bzw. für die Vermietung bereitgehalten wird.
Liegt die Vermietungszeit Ihrer Ferienwohnung über der ortsüblichen Vermietungszeit, gilt dies als Indiz für eine wirtschaftliche Nutzung. Bei Unterschreitung der Vermietungstage kann das Finanzamt annehmen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht besteht. In diesem Fall könnten steuerliche Vorteile entfallen.
Damit die Vermietung Ihrer Ferienwohnung oder Ihres Ferienhauses noch als gewinnorientiert gilt, sollte eine Grenze von 25% unter der ortsüblichen Vermietungszeit nicht unterschritten werden.
Welche ortsübliche Vermietungszeit ist anzugeben?
Die Angaben zur ortsüblichen Vermietungszeit sollten nachvollziehbar darlegbar sein, sollte das Finanzamt hier konkret nachfragen. Wichtig zu wissen: Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 26.05.2020, IX R 33/19) sind bei der Ermittlung nur ähnliche Ferienunterkünfte heranzuziehen.
Folgende Quellen können bei der der Ermittlung herangezogen werden:
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- Statistische Ämter: In vielen Regionen, explizit in Tourismusregionen, werden Statistiken zum Beherbergungsgewerbe erhoben. Die Berichte können in der Regel unter der Webseite der Ämter kostenfrei bezogen werden. Teilweise beziehen diese sich direkt auf den Urlaubsort oder aber auch auf die Region.
- Vergleiche mit ähnlichen Ferienobjekten: Sollte ein Nachfragen beim Statistischen Landesamt fehlschlagen und konkret für den Beherbergungsort keine Statistik verfügbar sein, so kann ein Vergleich mit benachbarten Ferienobjekten oder aber die Abfrage von Buchungszahlen über bekannte Buchungsportale Anhaltspunkte für die ortsübliche Vermietungsdauer liefern.
Welche ortsüblichen Vermietungstage sind auf der Insel Usedom anzugeben?
Ausgehend von den Berichten des Statistischen Landesamt Mecklenburg-Vorpommern werden die nachstehenden ortsüblichen Vermietungstage benannt:
| 2023 | 2024 |
---|---|---|
Heringsdorf | 146 | 151 |
Karlshagen | 73 | 77 |
Koserow | 153 | 146 |
Trassenheide | 183 | 178 |
Zempin | 110 | 95 |
Zinnowitz | 124 | 128 |
Die Auslastung der Ferienunterkunft ist zu gering?
Wird die ortsübliche Vermietungsdauer unterschritten, spätestens dann sind Maßnahmen der Optimierung angezeigt. Hier kommen insbesondere in Betracht:
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- Verbesserung der Präsentation (aussagekräftige, ansprechende Bilder, geschmackvolle, stilvolle Ausstattung etc.)
- Anpassung der Buchungspreise an das ortsübliche Niveau
- Erhöhung der Präsenz – Nutzung mehrerer Buchungsplattformen
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